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- Innsbruck
Titel: Kraftfahrgesetz (KFG)
Kategorie: Gesetze & Richtlinien
Autor: @Mike
Erstellungsdatum: 24.11.2024
Zuletzt bearbeitet: -
Quelle: RIS-Österreich, für die genauen Gesetzestexte / Es gelten Alle Gesetzte die auch In Österreich Gelten, hier nur die Wichtigsten einfach zusammengefasst.
Kategorie: Gesetze & Richtlinien
Autor: @Mike
Erstellungsdatum: 24.11.2024
Zuletzt bearbeitet: -
Kraftfahrgesetz 1967
Fassung 24.10.2024
§1 Anwendungsbereich
Die Bestimmung dieses Gesetztes ist für alle Einspurigen und Mehrspurigen-KFZ gültig, Auto, Motorrad, LKW, Bus, usw.
Der Anwendungsbereich ist in ganz Tirol derselbe, Ausnahme sind Privatgrundstücke insofern diese nicht mit dem KFZ verlassen werden.
§4 Allgemeines
4.1 Kraftfahrzeuge müssen verkehrs- und betriebssicher gebaut sein, zudem bedarf es das Jedes KFZ durch die zuständige Zulassungsbehörde überprüft, Typisiert und zugelassen wird.
4.2 Kraftfahrzeuge haben wie folgende Abmessungen zu haben.
1. eine größte Höhe von …………………………………………………………4 m,
2. eine größte Breite von ………………………………………………………2,6 m,
3. eine größte Länge von ………………………………………………………12 m.
4. Omnibusse eine Länge von …………………………………………………15m
§14 Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler
Jedes Kraftfahrzeug mussvorne mit Scheinwerfern und hinten mit Rückleuchten ausgestattet sein.
Nach vorne darf nur weißes, nach hinten nur rotes Licht gestrahlt werden.
Bei einem Defekt der Beleuchtung, ist dieser schnellstmöglich zu beheben da ansonsten eine Verwaltungsübertretung begangen wird, da das KFZ nicht mehr verkehrssicher ist.
§29 Typengenehmigung
Alle Fahrzeuge die im Straßenverkehr Teilnehmen müssen nach §29 serienmäßig gebaut sein und ersttypisiert werden, vor einer Typisierung dürfen keine Umbauten am KFZ vorgenommen werden, ansonsten besteht eine Strafe in Höhe von 1.800€
Bei einer nicht vorhandenen Typisierung wird das KFZ durch die Exekutive beschlagnahmt, zusätzlich wird ein OM in Höhe von 1.500€ eingehoben.
§30 Typenschein
Jeder KFZ bekommt nach einer positiven Prüfung nach §29 einen Typenschein ausgestellt, dieser gibt Auskunft über Model, Marke, Farbe, usw.
§33 Änderung an einem einzelnen Fahrzeug
Die Veränderung eines KFZ ist grundsätzlich dann erlaubt, wenn es die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht verändert sowie die allgemeinen Bestimmungen erlauben.
Diese Prüfung wird durch die Zulassungsbehörde / TÜV ermittelt und bedarf einer Eintragung im KFZ-Register mit den gesamten Umbauten.
Bei unerlaubten Umbauten greift §29, mit den genannten Strafen.
§37 Zulassung
37.1 Jedes Kraftfahrzeug, was im Straßenverkehr teilnimmt, benötigt eine Zulassung, die durch die zuständige Zulassungsbehörde vergeben wird.
Jedes Kraftfahrzeug bekommt ein Individuelles Kennzeichen, was nur diesem KFZ zugeordnet werden kann.
Die Zulassung wird sogleich als Besitznachweiß verwendet und ist daher im KFZ-Register zu vermerken.
37.2 Die Zulassung eines KFZ erlischt automatisch so bald Veränderungen getätigt werden §33, die jedoch nicht durch die Behörde genehmigt wurden.
Bei einem nicht ordnungsgemäß zugelassenen KFZ wird ein OM in Höhe von 1.500€ eingehoben.
§ 43. Abmeldung
Jedes Kraftfahrzeug ist zwingend vor einem Verkauf abzumelden, da ansonsten der nächste Käufer nicht rechtmäßiger Besitzer werden kann.
§ 56. Besondere Überprüfung
Bei der Begutachtung nach § 56 (Pickerl) wird die Betriebstauglichkeit des KFZ überprüft.
Sollten bei dieser Überprüfung gravierende Mängel festgestellt werden so wird die Zulassung im Straßenverkehr widerrufen und das KFZ darf am Öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr teilnehmen, bis die Mengel Behoben wurden und die Überprüfung nach § 56, 57a, positiv ist.
§ 57a. Wiederkehrende Begutachtung
Jeder Zulassungsbesitzer ist dazu verpflichtet nach einem bestimmten Zeitraum
(festgelegt durch Behörde) sein KFZ auf die Betriebstauglichkeit überprüfen zu lassen.
Sollten da gravierende Mängel festgestellt werden erlischt die Betriebserlaubnis nach §56.
§ 102 Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
102.1 Jeder Kraftfahrzeuglenker ist dazu verpflichtet, die aufgelisteten Gegenstände zur Erhaltung der Verkehrssicherheit im KFZ mitzuführen.
1. Verbandskasten
2. Warndreieck
3. Warnweste
Sollten einer oder mehrere dieser Gegenstände nicht mitgeführt worden sein, dann wird pro Gegenstand ein OM in Höhe von 50€ eingehoben.
102.2 Jeder Kraftfahrzeuglenker ist dazu verpflichtet, rücksichtsloses verhalten einzustellen, in bezugnehmend auf die punkte, situationsbedingte Abfahrtsgeschwindigkeit (durchdrehende Reifen)
Das Herbeiführen von Übersteuern des KFZ, damit ein Art Drift ausgelöst wird.
Bei Zuwiderhandlung des Punkts 102.2 wird ein Om in Höhe von 300€ eingehoben
§ 134 Strafbestimmung Tuning / Illegale Umbauten
Die unten Angeführten Punkte zählen als Illegale Veränderungen an einem KFZ und führen zum sofortigen Erlöschen der Betriebsgenehmigung nach §33 und §56.
1. Einbau einer Unterbodenbeleuchtung, unabhängig davon, ob ein- oder ausgeschalten.
2. Veränderung des Reifenrauchs, ausgenommen schwarzer oder weißer Reifenrauch.
3. Einbau einer von der serienmäßigen Hupe abweichende Tonfolge.
4. Veränderung der Scheinwerferfarbe, ausgenommen nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht.
5. Umbauten, welche keine feste Verbindung mit dem Fahrzeug haben.
6. Vom Fahrzeug abstehende Umbauten.
7. Umbauten, welche die Kennzeichen teilweise oder komplett verdecken.
8. Umbauten, welche die Sicht des Lenkers nach vorne einschränken.
Organstrafverfügungen ab 1.800€ pro Punkt sind einzuheben.
Fassung 24.10.2024
§1 Anwendungsbereich
Die Bestimmung dieses Gesetztes ist für alle Einspurigen und Mehrspurigen-KFZ gültig, Auto, Motorrad, LKW, Bus, usw.
Der Anwendungsbereich ist in ganz Tirol derselbe, Ausnahme sind Privatgrundstücke insofern diese nicht mit dem KFZ verlassen werden.
§4 Allgemeines
4.1 Kraftfahrzeuge müssen verkehrs- und betriebssicher gebaut sein, zudem bedarf es das Jedes KFZ durch die zuständige Zulassungsbehörde überprüft, Typisiert und zugelassen wird.
4.2 Kraftfahrzeuge haben wie folgende Abmessungen zu haben.
1. eine größte Höhe von …………………………………………………………4 m,
2. eine größte Breite von ………………………………………………………2,6 m,
3. eine größte Länge von ………………………………………………………12 m.
4. Omnibusse eine Länge von …………………………………………………15m
§14 Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler
Jedes Kraftfahrzeug mussvorne mit Scheinwerfern und hinten mit Rückleuchten ausgestattet sein.
Nach vorne darf nur weißes, nach hinten nur rotes Licht gestrahlt werden.
Bei einem Defekt der Beleuchtung, ist dieser schnellstmöglich zu beheben da ansonsten eine Verwaltungsübertretung begangen wird, da das KFZ nicht mehr verkehrssicher ist.
§29 Typengenehmigung
Alle Fahrzeuge die im Straßenverkehr Teilnehmen müssen nach §29 serienmäßig gebaut sein und ersttypisiert werden, vor einer Typisierung dürfen keine Umbauten am KFZ vorgenommen werden, ansonsten besteht eine Strafe in Höhe von 1.800€
Bei einer nicht vorhandenen Typisierung wird das KFZ durch die Exekutive beschlagnahmt, zusätzlich wird ein OM in Höhe von 1.500€ eingehoben.
§30 Typenschein
Jeder KFZ bekommt nach einer positiven Prüfung nach §29 einen Typenschein ausgestellt, dieser gibt Auskunft über Model, Marke, Farbe, usw.
§33 Änderung an einem einzelnen Fahrzeug
Die Veränderung eines KFZ ist grundsätzlich dann erlaubt, wenn es die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht verändert sowie die allgemeinen Bestimmungen erlauben.
Diese Prüfung wird durch die Zulassungsbehörde / TÜV ermittelt und bedarf einer Eintragung im KFZ-Register mit den gesamten Umbauten.
Bei unerlaubten Umbauten greift §29, mit den genannten Strafen.
§37 Zulassung
37.1 Jedes Kraftfahrzeug, was im Straßenverkehr teilnimmt, benötigt eine Zulassung, die durch die zuständige Zulassungsbehörde vergeben wird.
Jedes Kraftfahrzeug bekommt ein Individuelles Kennzeichen, was nur diesem KFZ zugeordnet werden kann.
Die Zulassung wird sogleich als Besitznachweiß verwendet und ist daher im KFZ-Register zu vermerken.
37.2 Die Zulassung eines KFZ erlischt automatisch so bald Veränderungen getätigt werden §33, die jedoch nicht durch die Behörde genehmigt wurden.
Bei einem nicht ordnungsgemäß zugelassenen KFZ wird ein OM in Höhe von 1.500€ eingehoben.
§ 43. Abmeldung
Jedes Kraftfahrzeug ist zwingend vor einem Verkauf abzumelden, da ansonsten der nächste Käufer nicht rechtmäßiger Besitzer werden kann.
§ 56. Besondere Überprüfung
Bei der Begutachtung nach § 56 (Pickerl) wird die Betriebstauglichkeit des KFZ überprüft.
Sollten bei dieser Überprüfung gravierende Mängel festgestellt werden so wird die Zulassung im Straßenverkehr widerrufen und das KFZ darf am Öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr teilnehmen, bis die Mengel Behoben wurden und die Überprüfung nach § 56, 57a, positiv ist.
§ 57a. Wiederkehrende Begutachtung
Jeder Zulassungsbesitzer ist dazu verpflichtet nach einem bestimmten Zeitraum
(festgelegt durch Behörde) sein KFZ auf die Betriebstauglichkeit überprüfen zu lassen.
Sollten da gravierende Mängel festgestellt werden erlischt die Betriebserlaubnis nach §56.
§ 102 Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
102.1 Jeder Kraftfahrzeuglenker ist dazu verpflichtet, die aufgelisteten Gegenstände zur Erhaltung der Verkehrssicherheit im KFZ mitzuführen.
1. Verbandskasten
2. Warndreieck
3. Warnweste
Sollten einer oder mehrere dieser Gegenstände nicht mitgeführt worden sein, dann wird pro Gegenstand ein OM in Höhe von 50€ eingehoben.
102.2 Jeder Kraftfahrzeuglenker ist dazu verpflichtet, rücksichtsloses verhalten einzustellen, in bezugnehmend auf die punkte, situationsbedingte Abfahrtsgeschwindigkeit (durchdrehende Reifen)
Das Herbeiführen von Übersteuern des KFZ, damit ein Art Drift ausgelöst wird.
Bei Zuwiderhandlung des Punkts 102.2 wird ein Om in Höhe von 300€ eingehoben
§ 134 Strafbestimmung Tuning / Illegale Umbauten
Die unten Angeführten Punkte zählen als Illegale Veränderungen an einem KFZ und führen zum sofortigen Erlöschen der Betriebsgenehmigung nach §33 und §56.
1. Einbau einer Unterbodenbeleuchtung, unabhängig davon, ob ein- oder ausgeschalten.
2. Veränderung des Reifenrauchs, ausgenommen schwarzer oder weißer Reifenrauch.
3. Einbau einer von der serienmäßigen Hupe abweichende Tonfolge.
4. Veränderung der Scheinwerferfarbe, ausgenommen nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht.
5. Umbauten, welche keine feste Verbindung mit dem Fahrzeug haben.
6. Vom Fahrzeug abstehende Umbauten.
7. Umbauten, welche die Kennzeichen teilweise oder komplett verdecken.
8. Umbauten, welche die Sicht des Lenkers nach vorne einschränken.
Organstrafverfügungen ab 1.800€ pro Punkt sind einzuheben.
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